Zukunft Bad König - Eine Stadt für Alle

Satzung der Wählergruppe „Zukunft Bad König e.V.“ (ZBK)

Zukunft Bad König - Eine Stadt für Alle

§1 Name, Zweck und Sitz

(1) Die Wählergruppe führt den Namen “Zukunft Bad König e.V.”;

die Kurzbezeichnung lautet:”ZBK”

(2) Die Wählergruppe „Zukunft Bad König e.V.“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadt Bad König, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Stadtverordnetenversammlung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe “Zukunft Bad König e.V.” gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

(3) Die Wählergruppe “Zukunft Bad König e.V.” hat ihren Sitz in Bad König.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(5) Eine wirtschaftliche Selbstbetätigung ist ausgeschlossen.

(6) Erfüllungsort ist BadKönig.

(7) Gerichtsstand ist Darmstadt.

(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Mitgliedschaft

(1) Der Wählergruppe kann als ordentliches Mitglied jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Bad König angehören, die/der die Grundsätze der Wählergruppe anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Wählergruppe erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Dieser Beitrittserklärung kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

(2) Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergruppe ist das vollendete 15. Lebensjahr.

(3) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählergruppe anerkennenund ein Interesse daran haben, dass in unserer Stadt eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger dient.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Wählergruppe zu richten ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens 3 (in Worten drei) Monaten erfolgen

c) durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines  wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied durch Beitragsrückstände oder sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergruppe wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

(5) Werausscheidet hat keinen Anspruch gegen dasVermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

 

§3 Mittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch

a) Mitgliedsbeiträge und

b) Spenden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§4 Organe

Organe der Wählergruppe sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen

a) die Beschlussfassung über das Programm,

b) die Beschlussfassung aller das Interesse der Wähler- gruppe berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,

c)  die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 10),

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

f) die Festsetzung von Beiträgen,

g) die Wahl der Kassenprüfer,

h) die Änderung der Satzung (mit 2/3-Mehrheit).

 

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,

b)  dem Schriftführer,

c)  dem Kassenverwalter,

d)  bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederver sammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Im Außenverhältnis wird die Wählergruppe vom Vorsitzenden, oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden en bloc oder auf Antrag einzeln in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(4) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Be- schluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Wiederbesetzung der Vorstandspositionen durch Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversamm- lung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

§7 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören

(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

(2) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(3) Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen,

(4) Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenfraktion,

(5) Beratung der Stadtverordnetenfraktion,

(6) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen,

(7) Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen,

(8) Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad König betreffen,

(9) Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Wählergruppe.

Die Vorstandssitzungen sind mindestens 8 (in Worten acht) Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungen des Vorstands sind offen für alle Mitglieder der Wählergruppe.

 

§8 Kassenprüfer

(1) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt gemäß § 5 Abs. 2g der Satzung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Kassenwartes und Vorstands zu stellen.

(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 (in Worten zwei) Jahre.

 

§9 Versammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in den „Bad Königer Stadtnachrichten“ unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 8 (in Worten acht) Tage. Wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von 8 (in Worten acht) Tagen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Aufgaben zu erfüllen.

 

§ 10 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

(1) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.

(2) An der Wahl der Kandidaten für die Kommunalwahl dürfen sich nur ordentliche Mitglieder der Wählergruppe beteiligen, die am Tag der Kandidatenaufstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Kommunalwahlkandidat kann nur werden, wer am Tage der Kommunalwahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind geheim.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie alle anderen hierzu erlassenen Rechtsvorschriften.

 

§ 11 Auflösung

Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetrage- nen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungs- punkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte fließen an die Stadt Bad König, die diese zuvor von der Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss bestimmten gemeinnützigen Zwecken zuführen muss.

 

§ 12 Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vor- standes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Form der Einladung,

c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),

d) Tagesordnung und

e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederver- sammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

 

§ 13

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergruppe und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung, die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 05. April 2011 in Kraft.