Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Revisionsamts im Prüfbericht des Jahresabschlusses 2014:

Legende:    Mängel          Positive Entwicklung        Noch zu erledigen

Auszüge aus dem Prüfbericht des Revisionsamtes zum Jahresabschluss 2014.

S 13:

Neben der finanziellen Belastung durch die Verpflichtung zum Verlustausgleich schränkt auch das mangelhafte und bezogen auf das geprüfte Haushaltsjahr nur in rudimentären Grundzügen vorhandene Forderungsmanagement die Liquidität der Kommune weiterhin ein. für die geprüften Haushaltsjahre 2010 bis 2014 wird weiterhin festgestellt, dass für viele Schuldner erhebliche Rückstände bestehen und eine frühzeitige Androhung von Zwangsmaßnahmen (z. B. Setzen von Münzzählern, Pfändungen, Eintragungen von Sicherungshypotheken) nicht konsequent durchgeführt wurde. Die bei der Stadt ausgewiesenen offenen Forderungen sind im Vergleich zu anderen Kommunen in vergleichbarer Größenordnung als sehr hoch zu bewerten.

In 2014 beläuft sich der bilanziell nachgewiesene Forderungsausfall bezogen auf alle Forderungsbereiche auf ca. 10,9 %. Die hier nachgewiesenen Ausfälle sind jedoch nicht die Gesamtausfälle, die bei der Stadt zu bilanzieren waren. Bei der Bewertung im geprüften Haushaltsjahr waren Forderungen mit einer Fälligkeit bis einschließlich 31.12.2014, die nicht mehr realisierbar waren in einer Höhe von zusätzlich mindestens 175.049,63 € nicht wertberichtigt, obwohl hier eine Wertberichtigung nach den vorliegenden Bewertungsrichtlinien durchzuführen gewesen wäre. Berücksichtigt man diese zusätzlich erforderliche, jedoch bilanziell nicht nachgewiesene Einzelwertberichtigung, ergibt sich ein Gesamtausfall an Forderungen von 1 7,2 %. Inwieweit hier weitere Forderungen noch als werthaltig ausgewiesen werden, die berichtigt hätten werden müssen, wurde über die stichprobenweise Prüfung, die zu dem vorgenannten Ergebnis führte, nicht weiter geprüft. Hier besteht somit dringender Bedarf, ein gut strukturiertes und funktionsfähiges Forderungsmanagement einzurichten und dieses zielgerichtet, konstant und in vollem Umfang anzuwenden. Dabei ist je nach gegebener Situation auch die Fortschreibung und Anpassung des Forderungsmanagements nicht außer Acht zu lassen.

S 14:

Ab dem Haushaltsjahr 2017 wurde hier bereits angesetzt und umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Forderungsmanagements ergriffen.Verbesserungen in diesem Bereich können sich aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen frühestens in den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre 2017 / 2018 zeigen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist durch die Verwaltung zu kontrollieren.

S 20:

Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter im Buchführungsprogramm (Anlagenbuchhaltung) ohne offensichtliche und leicht erkennbare Dokumentation verändert werden kann.

Dieser systembedingte Mangel, der Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, wurde im Prüfungsverlauf durch die Implementierung eines so genannten Mehraugensystems in diesem Bereich behoben. Die Zulassung zur Änderung wurde systembedingt eingeschränkt. Die Aufhebung dieser Einschränkung sowie die notwendigen Buchungen können dann im Mehraugensystem durchgeführt werden. Hierzu sollte jedoch noch eine schriftliche Fixierung der Regelung erfolgen. Bislang wurde noch keine schriftliche Ausarbeitung vorgenommen. Diese ist dem Revisionsamt dann unaufgefordert vorzulegen. Insoweit haben sich seit der Prüfung des Abschlusses 2013 im August 2018 keine Änderungen ergeben.

S 21:

Zukünftig sind alle Stundungen im System zu erfassen und die jeweiligen Fälligkeiten der genehmigten Stundung anzupassen, um die gesetzlichen Vorgaben vollständig zu erfüllen. Mit dieser Maßnahme ist auch sichergestellt, dass im Vertretungsfall der Sachverhalt dokumentiert und eine Überwachung jederzeit gewährleistet ist.

Gleichzeitig wurde hierzu festgestellt, dass Stundungen trotz der im Bescheid enthaltenen Vorgaben nicht aufgehoben werden, wenn die Zahlungen nicht termingerecht erfolgen. Hier ist sicherzustellen, dass die Vorgaben aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sowie der Festlegungen im Stundungsbescheid frühzeitig umgesetzt werden. Das interne Kontrollsystem der Verwaltung ist hier entsprechend anzupassen, bzw. auf den erforderlichen Umfang zu ergänzen.

S 23:

Der Korrekturbedarf bei der Ermittlung der Einzelwertberichtigungen, der bei der Erstellung der Abschlüsse 2011 und folgende entstanden ist, wird anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 durch die in diesem Abschluss ausgewiesenen Niederschlagungen auf offene Forderungen nachgeholt. In der Mehrjahresbetrachtung kann somit der Gesamtaufwand aus dem Forderungsausfall 2011-2014 dann endlich vollständig nachgewiesen werden!

S 24:

Es ist zwingend erforderlich, dass das Forderungsmanagement in Abstimmung mit allen betroffenen Abteilungen eingerichtet wird, damit für die Arbeit wichtige Informationen frühzeitig in allen Aufgabenbereichen vorhanden sind und umgehend auf die entsprechenden Situationen reagiert werden kann. Mit entsprechenden Überprüfungen und Anpassungen kann somit frühestens zum Jahresabschluss 2017 begonnen werden, auch wenn aktuell bereits entsprechende Arbeiten zur Verbesserung des Forderungsmanagements erfolgt sind. So ist gegenwärtig bereits ein regelmäßiges Mahn- und Vollstreckungswesen eingerichtet, dass nach Abschluss der Bearbeitung der Altfälle noch intensiviert werden soll, da derzeit noch entsprechende Arbeitszeit mit der Bearbeitung der Altfälle gebunden ist.

Gemäß der vorliegenden schriftlichen Bestätigung der Stadtkasse vom02.11.2018 wurden zwischenzeitlich alle Altforderungen überprüft und bearbeitet. Soweit dies geboten erscheint, wurden alle nicht mehr realisierbaren Forderungen in den Jahren 2017 und 2018 niedergeschlagen. Forderungen, die noch nicht verjährt sind und denen keine Insolvenz zugrunde liegt, werden regelmäßig gemahnt und in die Beitreibung gegeben. Ergebnisse zu den noch nicht abgeschlossenen Fällen können jedoch erst dann erzielt werden, wenn Resultate aus den jeweiligen Maßnahmen vorliegen. Somit muss weiterhin damit gerechnet werden, dass sich auch in den Folgejahren Niederschlagungen zu den noch nicht endgültig abgeschlossenen Altforderungen ergeben können.

S 25/26:

In der Haushaltsbegleitverfügung wird u. a. darauf hingewiesen, dass in den Gebührenhaushalten (Friedhofs- und Bestattungswesen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) Unterdeckungen grundsätzlich nicht entstehen sollen. Dieser Vorgabe ist die Stadt nicht vollständig nachgekommen.

Im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens ist für 2014 keine Kalkulation nach KAG durchgeführt worden. Jedoch zeigt die Budgetauswertung, das bereits hier eine Unterdeckung von ca. 71.000 € besteht. Aufgrund der fehlenden Gebührenkalkulation kann hier die Unterdeckung nicht mehr nachkalkuliert werden, die Deckung des Fehlbetrages geht zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel der Stadt. Eine Kalkulation ist erstmals für das Haushaltsjahr 2015 durchgeführt worden.

Auch im Bereich der Wasserversorgung hat die Stadt in Vorjahren Belastungen übernehmen müssen, die nicht mehr ausgleichbar sind. Unterdeckungen der Jahre 2009 bis 2011 von zusammen 101 .476,39 € konnten aufgrund fehlender separater Kalkulationen in Verbindung mit dem novellierten kommunalen Abgabenrechts nicht mehr nachkalkuliert werden. Dies hat die entsprechenden Haushaltsjahre durchaus belastet.

Zwischenzeitlich wurde jedoch die Systematik umgestellt und separate Kalkulationen sowie jahresbezogene Nachkalkulationen veranlasst.

S 26/33:

Bei der Stadt sind im geprüften Haushaltsjahr in drei Bereichen des Budgets 4 ,,Bauen und Wohnen, Ver- und Entsorgung” erhebliche überplanmäßige Auszahlungen entstanden. Hierbei handelt es sich einerseits um die Kosten für die Trinkwasseraufbereitungsanlage Oskar-Zimper-Straße sowie die Kosten der Wasserleitung in der Werkstraße und den Austausch der Wasserzähler auf digitale Messtechnik. Hier ist in Frage zu stellen, ob es sich tatsächlich vollumfänglich um Maßnahmen handelt, die unvorhergesehen und unabweisbar sind.  Es ist für keinen der Fälle von der Kommunalaufsicht eine entsprechende Genehmigung eingeholt worden.

Es ist zukünftig sicherzustellen, dass die Vorgaben der Haushaltsgenehmigung umfassend eingehalten werden. Zu den überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind die entsprechenden Beschlüsse noch zu fassen und dem Revisionsamt eine Beschlussabschrift hierzu vorzulegen.

S 38/39:

Bei der Stadt wurden bisher die Inventuren nicht turnusgemäß durchgeführt. Nach der nun erfolgten Aufholung der Erstellung aller Jahresabschlüsse soll zukünftig die Inventur im 3-Jahres-Rhythmus vollständig durchgeführt werden. Es sollen jedoch immer zwei Personen mit der Aufnahme der Gegenstände befasst werden. Auf diese Weise ist zwar sichergestellt, dass die Inventur im Mehraugen- System erfolgt und somit ein Kontrollsystem existiert, jedoch sollte bedacht werden, dass aus Gründen der Absicherung das Aufnahmepersonal grundsätzlich nicht aus der Buchhaltung / Finanzabteilung rekrutiert wird. Diesen Mitarbeitern obliegt vielmehr die Endkontrolle sowie der Abgleich mit der Anlagenbuchhaltung.

Die Erfassungen der Rechnungen werden hierbei teilweise von der gleichen Person durchgeführt, die auch den Jahresabschluss erstellt, so dass in diesem Bereich ein Mehraugen-System nicht vollständig vorhanden ist.

Als Fazit ist somit festzustellen, dass seitens der Stadt alle grundlegenden Voraussetzungen für die Durchführung einer ordnungsmäßigen Inventur im Wesentlichen geschaffen wurden. Lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Inventurintervalle wurden nicht eingehalten. Eine Inventur wurde nach Angabe der Stadt Bad König erstmals zum 31.12.20l7 durchgeführt. Jedoch sind die abschließenden Tätigkeiten, die sich durch die Inventur ergeben, noch nicht vollständig abgeschlossen. Auf die Einhaltung des Inventurintervalls ist zukünftig entsprechend den gesetzlichen Grundlagen zwingend zu achten.

S 40-42:

„Ungezielte Buchungen“:

In der Vergangenheit wurden diese Konten durch die Stadtkasse in einem Ausmaß genutzt, das nicht vollumfänglich einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprach. Zur Klärung dieser Konten waren aus diesem Grund umfassende Arbeiten erforderlich, die durch externe Berater unterstützt wurden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass ungezielte Buchungen tatsächlich auf ein Mindestmaß begrenzt und somit nur in wirklichen Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist durch frühzeitige und regelmäßige Kontrolle zu gewährleisten, dass ungezielte Buchungen überprüft und in gezielt zuordenbare Buchungen umgewandelt werden. Diese Tätigkeit ist für die ordnungsgemäße Erstellung von aussagekräftigen Jahresabschlüssen unerlässlich. Zwischenzeitlich wurde der Umfang an ungezielten Buchungen deutlich verringert. Jedoch ist weiterhin darauf zu achten, dass es sich hierbei definitiv nur um Einzelfälle handeln darf.

„Offene Posten“:

Aufgrund der Kontrolle wurde seitens des Revisionsamtes festgestellt, dass in diesem Bereich eine erhebliche Anzahl an weiteren Sachverhalten nachgewiesen wird. Hierzu zählen u. a. diverse Kautionen, Zahlungsverkehr des Ortsgerichts sowie Spendenaktionen, die bis zu ihrer Umsetzung über längere Zeiträume angelegt sind. Weiterhin werden unter diesem Bereich auch Überzahlungen ausgewiesen, die aus dem kameralen Vorsystem übertragen wurden und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2014 noch nicht abgeschlossen sind.

Eine zeitnahe Kontrolle der offenen Posten in diesem Bereich ist unerlässlich. Darüber hinaus sollte über die Verwendung aussagefähiger Buchungstexte nachgedacht und geregelt werden, welche Buchungstexte hier zukünftig zu verwenden sind.

Aufgrund der Neustrukturierung der Stadtkasse wurden zwischenzeitlich viele Überprüfungen nachgeholt und derzeit bereits eine regelmäßige, in der Regel wöchentliche, Kontrolle der haushaltsunwirksamen Zahlungsvorgänge durchgeführt. Diese regelmäßigen Kontrollen werden seitens des Revisionsamtes begrüßt und dienen darüber hinaus einer frühzeitigen Kontenklärung. Im Übrigen konnten anlässlich der stichprobenweisen Prüfung keine Vorgänge mehr festgestellt werden, die in diesem Bereich zu erheblichen Bedenken Anlass gegeben hätten, zumal auch anlässlich der Erstellung der Jahresabschlüsse zwischenzeitlich eine regelmäßige Kontrolle dieses Buchungsbereichs durch die verantwortliche Mitarbeiterin erfolgt.

S 52-55 (Forderungsmanagement):

Es wurden nach Angaben der Stadt zum Bilanzstichtag alle Forderungen vollständig einzelwertberichtigt, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses noch nicht ausgeglichen wurden.

Im Rahmen der Prüfung der offenen Forderungen der Stadt wurde jedoch seitens des Revisionsamtes festgestellt, dass in verschiedenen Bilanzpositionen Forderungen enthalten sind, die bereits seit den Jahren 2008 und früher bestehen, bei denen keine Wertberichtigung vorgenommen wurde. Insoweit ist die für Prüfung der Jahresabschlüsse 2010 bis 2014 getroffene Feststellung der Stadt, dass eine vollständige Überprüfung der Forderungen erfolgt sei, unzutreffend.

Im Bereich der Forderungsbewertung ist umgehend eine verbindliche Regelung zu erarbeiten und schriftlich zu fixieren, wie mit der Bearbeitung von offenen Forderungen verfahren werden soll. Hierbei ist insbesondere zu regeln, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, zu welchem Zeitpunkt diese Maßnahmen durchgeführt werden, wie bei der Erstellung der Jahresabschlüsse mit diesen Fällen für die Durchführung der Forderungsbewertung verfahren wird und insbesondere, wer für die jeweiligen Aufgaben verantwortlich ist. Diese Regelung ist dem Revisionsamt unaufgefordert vorzulegen. Eine schriftliche Ausarbeitung sollte im Anschluss an die komplette Überprüfung aller offenen Posten erfolgen, um die durch diese Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse in die Arbeitsanweisung einfließen zu lassen. Aus diesem Grund wurde seit der Prüfung des letzten Abschlusses noch keine abschließende schriftliche Regelung verfasst, da die Angelegenheit noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Dem Revisionsamt liegt jedoch zwischenzeitlich ein entsprechender Entwurf vor, der durch die Stadtkasse erstellt wurde. In Abstimmung mit dem Revisionsamt wird diese Dienstanweisung zukünftig als geeignete Grundlage im Bereich Forderungsmanagement Anwendung finden. Insgesamt hat die Stadt Bad König bis zum jetzigen Zeitpunkt eine komplette Überprüfung aller offenen Forderungen durchgeführt. Die Stadt hat diesbezüglich eine Zusammenstellung angefertigt, die sich auf die zum derzeitigen Stand noch offenen Altforderungen von 279.959,75 € bezieht.

Hierbei wurde nicht berücksichtigt, dass bereits in den Jahren 2015 und 2017 Niederschlagungen in Höhe von zusammen 217.771 ,95 € durch die städtischen Gremien beschlossen wurden, die in der jetzt erstellten Liste nicht mehr berücksichtigt sind. Somit handelt es sich um eine Gesamtsumme an offenen Forderungen von 497,731,70 €, die bislang nur mangelhaft bearbeitet wurde. Keine Angaben sind in dieser Liste enthalten, ob tatsächlich in den nun niederzuschlagenden Altforderungen Fälle enthalten sind, die zwar zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund äußerer Umstände nicht mehr realisiert werden können, bei frühzeitiger Mahnung jedoch ein Ausgleich möglich gewesen wäre. Es ist dem Revisionsamt bewusst, dass sich eine solche Angabe nicht zweifelsfrei ermitteln lässt. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen muss jedoch in sehr vielen Fällen festgestellt werden, dass Mahnungen und Beitreibungen stark verspätet erfolgt sind, Vollstreckungen nicht weitergeleitet wurden und auch sonst keine Maßnahmen zur Realisierung ergriffen wurden. Es wird hier tatsächlich der Anschein erweckt, als wären diese Fälle – aus welchen Gründen auch immer – unvollständig bearbeitet abgelegt worden. Somit kann in solchen Fällen nach Auffassung des Revisionsamtes nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um sogenannte nicht von der Stadt verschuldete Uneinbringlichkeiten handelt. Die durch die Stadt zusammengestellten Zahlen würden so erstellt, dass es den durch die Eigenschadenversicherung geltenden Versicherungsbedingungen entspricht. Dabei ist zu beachten, dass die Versicherung keine Schadensfälle erstattet, die älter als sechs Jahre sind, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung bereits eine Insolvenz vorliegt sowie bei denen eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Der Wert der Forderungen, die unter diese Voraussetzungen fallen, wird durch die Stadt mit 251.258,53 € beziffert. Unter Einbeziehung der zunächst nicht mehr berücksichtigten Niederschlagungen wäre hier eine Summe von 469.030,48 € zu benennen. Wie hoch der Anteil an dieser Gesamtsumme ist, bei dem es sich um einen tatsächlichen dauerhaften Forderungsausfall handelt, wird seitens der Stadt nicht genannt. Allein durch die bereits genehmigten Niederschlagungen liegt der Ausfall der Altforderungen bereits bei 43,8 %. Da in dem nun ergänzend festgestellten Wert weitere Forderungen enthalten sind, deren Ausgleich nicht mehr realisiert werden kann, muss mit einem Ausfall von weit mehr als 50 % bezogen auf diese Altfälle gerechnet werden. Dies wird auch durch die bereits in 2018 gebuchten Niederschlagungen in Höhe von 54.409,53 € bekräftigt. Unter Berücksichtigung dieser Niederschlagungen liegt der Forderungsausfall bezogen auf die Altfälle bereits bei 54,7 %. Ein Forderungsausfall, wie er gemäß dem vorstehend geschilderten Sachverhalt entstanden ist, belastet die Liquidität der Stadt in einem erheblichen Umfang, zumal die Zahlkraft der Stadt nur gestützt durch Kassenkredite aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus hat die Stadt in den Jahren 2009 bis einschließlich 2015 negative Ergebnisse erzielt, die durch die Forderungsausfälle ebenfalls belastet werden.

S 56 (Stundungen):

Aufgrund der durchgeführten Forderungsbewertung hat die Stadt Bad König Forderungen in Höhe von 64.644;12 € gestundet. Hierzu wurde eine Stundungsliste aus dem Finanzbuchhaltungsprogramm generiert und vorgelegt. Die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen und Beschlüsse konnten zur Prüfung vorgelegt werden. Zukünftig ist weiterhin darauf zu achten, dass die Entscheidungen einschließlich deren Grundlagen vollständig zur Prüfung vorgelegt werden. Da in einem der vorliegenden Fälle die von den städtischen Gremien beschlossene Verzinsung dem Schuldner nicht berechnet wurde, ist der Stadt ein entsprechender finanzieller Schaden entstanden. Dieser ist in dem vorliegenden Fall zwar nicht als erheblich zu bezeichnen, da er im unteren zweistelligen Bereich liegt, muss jedoch auch unter dem Aspekt der mangelhaften Finanzmittelausstattung der Stadt bewertet werden. Hier kann es sich die Stadt eigentlich nicht leisten, freiwillig auf zustehende Leistungen zu verzichten. Zukünftig ist deshalb auf die korrekte Umsetzung der Gremienbeschlüsse zu achten. 

Das Revisionsamt hat Wertberichtigungen von rd. 477.000 € ermittelt. Das sind 17,16% des gesamten Forderungsbestands!

Eine Aufteilung der nicht nachgewiesenen Wertberichtigungen auf die einzelnen Positionen der Vermögensrechnung für die jeweiligen Forderungsbereiche wird auch anlässlich dieses Abschlusses nicht vorgenommen, da dies den zeitlichen Rahmen der Prüfung bei weitem überschreiten würde. Die entsprechenden Nachermittlungen und Zuordnungen für die folgenden Jahresabschlüsse sind durch die Verwaltung durchzuführen, die Dokumentation zur Wertermittlung zu erstellen und im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlussprüfungen dem Revisionsamt vorzulegen.

Der Forderungsausfall aus Steuern ist mit rd. 214.000 € bzw. 18,35% prozentual am höchsten. Nach vorsichtigen Schätzungen dürfte der Forderungsausfall für die Gesamthöhe der Ausfälle in Bezug auf die Summe der zum Jahresabschluss 2014 noch offenen Posten tatsächlich hier bei einem Wert zwischen 25 und 35 % liegen!

S 59 (Unkorrekte Stichtagsabrechnung):

Anlässlich der stichprobenweisen Prüfung wurde festgestellt, dass das Abrechnungsmodul für Wasser- und Abwassergebühren Korrekturbuchungen für die Jahresendabrechnung zum 30.12. nicht auf den Abrechnungsstichtag durchführt, sondern vielmehr das Verarbeitungsdatum heranzieht. Damit werden Korrekturen nicht dem tatsächlichen Veranlagungszeitraum zugerechnet, sondern führen sowohl im Veranlagungsjahr als auch im Folgejahr zu einem unrichtigen Ertragsausweis. Im geprüften Jahr wurde im Prüfungsverlauf festgestellt, dass für einen Bürger eine Nachzahlung von mehr als 130.000,00 € aufgrund eines Eingabefehlers festgesetzt wurde. Diese Forderung erhöht die Auswertungen für die Nachkalkulation 2014 maßgeblich. Die Korrektur wird jedoch erst im Kalkulationszeitraum für 2015 nachgewiesen, so dass auch hier die tatsächlichen Verbrauchswerte zu den buchhalterischen Auswertungen erheblich differieren.

Die Systemvoraussetzungen für eine korrekte Stichtagsabrechnung sind mit dem Anbieter des Finanzbuchhaltungssystems – soweit noch nicht erfolgt abzustimmen.

S 60 (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen):

Hier wird ein Konto ausgewiesen, auf dem nach Angabe der Stadt Buchungsfälle in erheblichem Umfang abgebildet werden, die nicht EDV-gestützt ausgewertet werden können. Es kann jedoch nicht auf Dauer zugelassen werden, hier Werte auszuweisen, die nicht belegbar sind und somit stets Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit offenlassen. Die Stadt Bad König muss bis spätestens zum Jahresabschluss 2Q17 sicherstellen, dass die offenen Posten nachvollzogen werden und eine entsprechende Liste der offenen Posten erstellt wird. Fehlerhafte Buchungen sind zu korrigieren und im Anschluss an diese Klärung sicherzustellen, dass eine Nutzung dieses Kontos stets so erfolgt, dass eine Auswertung zum Jahresabschluss möglich ist.

S 61-62, 92 (Kurgesellschaft):

Zukünftig ist für die Jahresabschlussprüfungen der Kurgesellschaft die Saldenabstimmung zu beauftragen und die dort festgestellten Werte mit den Werten in der Buchhaltung der Stadt zwingend zeitnah abzustimmen. Dies wird nach Angabe der Stadt ab dem Abschluss 2015 erfolgen, damit die Werte für die Erstellung des Gesamtabschlusses vorliegen.

Beschlussfassungen von weitreichender Bedeutung sollten in einer Reihenfolge gefasst werden, die sicherstellt, dass sich hierbei keine Veränderungen ergeben können, die dann zu einer nicht zutreffenden Beurteilung der Sachlage führen. Um künftige Beachtung wird gebeten.

Sofern zukünftig bereits bei der Haushaltsplanung feststeht, dass für die Kurgesellschaft eine Kapitalerhöhung erforderlich wird, ist neben der Finanzierung der Kapitalerhöhung auch der entsprechende außerordentliche Verlust in die Planung aufzunehmen.

S 97-98:

Wegen mangelhaften Forderungsmanagements wieder nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk!


 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

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